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Auszüge aus dem Urteil des 5. Stafsenats des OLG Münchenvom 14. Mai 2007, mit dem David Goldner freigesprochen wurde

 
     
  Aktenzeichen: 5St RR 066/07

"Der 5. Stafsenat des Oberlandesgerichts München hat (...) in dem Stafverfahren gegen Goldner David wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen am 14. Mai 2007 beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 10. Januar 2007 aufgehoben.
II. Der Angeklagte wird freigesprochen.
(...)

Gründe:
Die zulässige Srungrevision des Angeklagten (§ 335 StPO) hat auch in der Sache Erfolg.
I . [hier folgt eine Zusammenfassung der Argumetation des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen]
II. Die Revision ist begründet. Die Urteilsfeststellungten tragen den Schuldspruch nicht.
Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 353 Abs. 1StPO aufzuheben. Da ausgeschlossen werden kann, dass in einer erneuten Verhandlung neue bzw. ergänzende tatsächliche Feststellungen getroffen werden können und der beanstandete Flyer in den Feststellungen des Urteils abgedruckt ist, ist der Senat in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 354 Abs. 1StPO.)
Der Angeklagte ist freizusprechen.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand des §86a Abs. 1 StGB - unbeschadet der Regelung des §86a Abs.3 StBG - auf solche Handlungen zu begrenzen, welche nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sind, bei objektiven Beobachtern den Eindruck einer Identifikation des Handelnden mit den Zielen der verbotenen Organisation zu erwecken.
Schutzzweck der Norm ist die abstrakte Gefahr einer inhaltlichen Identifizierung mit dem Bedeutungsgehalt symbolträchtiger Kennzeichen, deren Verbreitung oder Verwendung den Anschein erwecken können, verfassungswidrige Organisationen könnten trotz ihres Verbots ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben (BGHSt 25, 30, 32 f.; BayObLG NStZ 2003, 89, 90; Trönle/ Fischer
StGB 54. Aufl. §86a Rn. 2). Handlungen, die diesem Schutzzweck der Norm erkennbar nicht zuwiderlaufen sind tatbestandslos (BGHSt 25, 30, 32 f.; 25, 133, 136 f.; Tröndle/ Fischer STGB 54. Aufl. § 86a Rn. 18).

So liegt der Fall hier. Der Inhalt der Flyer, die der Angeklagte in Besitz hatte, setzt sich offenkundig kritisch mit gewaltlverherrlichenden Ideologien auseinander. Dies wird ohne weiteres bereits deutlich aus dem Untertitel "Kritische Theorie gegen Postnazismus und Islamismus" des Buches, das in dem Flyer vorgestellt wird. Der Flyer sollte nach den Urteilsfeststellungen von dem Angeklagten auf verschiedenen Veranstaltungen linksextremer Gruppen gegen die Brentenfeier in Mittenwald verteilt werden. Damit ergibt auch der Kontext der Verwendung, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Hitler-Grußes entsprechenden Richtung ausscheidet.

Das Urtei des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen war daher in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München vom 10.4.2007 aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.



 
 
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