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Auszüge aus dem Urteil des 5. Stafsenats des OLG Münchenvom 14. Mai 2007, mit dem David Goldner freigesprochen wurde |
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Aktenzeichen: 5St RR 066/07
"Der 5. Stafsenat des Oberlandesgerichts München hat (...)
in dem Stafverfahren gegen Goldner David wegen Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen am 14. Mai 2007 beschlossen: Gründe: Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand
des §86a Abs. 1 StGB - unbeschadet der Regelung des §86a Abs.3
StBG - auf solche Handlungen zu begrenzen, welche nach den Umständen
des Einzelfalles geeignet sind, bei objektiven Beobachtern den Eindruck
einer Identifikation des
Handelnden mit den Zielen der verbotenen Organisation zu erwecken. So liegt der Fall hier. Der Inhalt der Flyer, die der Angeklagte in Besitz hatte, setzt sich offenkundig kritisch mit gewaltlverherrlichenden Ideologien auseinander. Dies wird ohne weiteres bereits deutlich aus dem Untertitel "Kritische Theorie gegen Postnazismus und Islamismus" des Buches, das in dem Flyer vorgestellt wird. Der Flyer sollte nach den Urteilsfeststellungen von dem Angeklagten auf verschiedenen Veranstaltungen linksextremer Gruppen gegen die Brentenfeier in Mittenwald verteilt werden. Damit ergibt auch der Kontext der Verwendung, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Hitler-Grußes entsprechenden Richtung ausscheidet. Das Urtei des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen war daher in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München vom 10.4.2007 aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen. |
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